Gegründet wurden der Bogenschützenverein Mühlen am 09. Januar 1972 .
Mit viel Arbeitseinsatz entstand ein FITA-Platz und ein sehr aufwändig gestalteter Feld-Parcours.
Das dafür benötigte Gelände wurde uns von den Familien Korherr und Baron von Podewils zur Verfügung gestellt.
Das Ergebnis war so überzeugend, dass in den Jahren 1977, 1984 und 1991 Deutsche Meisterschaften abgehalten werden konnten. Das Vereinsheim wurde im Jahr 1977 erbaut.
Seit Jahren sind wir dritter Austragungsort der Landesmeisterschaft Feldbogen des WSV. Für viele Bogenfreunde eine echte Herausforderung und Abenteuer. Unser 3-D Turnier im September hat sich zum Klassiker entwickelt und ist immer sehr gut besucht.
Inzwischen zählen wir in unserem Verein zahlreiche Bogenschützen, die durch unsere vielseitigen Trainingsmöglichkeiten sehr erfolgreich sind und dadurch einen durchaus hohen Bekanntheitsgrad erreicht haben. Durch die Erfolge unsere Schützen, konnten wir bereits Europameister, Deutsche Meister und Sieger der "Bowhunter-Liga" hervorbringen.
Unser Vorstand
1. Vorstand Lothar Graf
2. Vorstand Elli Roller
Kassier Marlies Graf
Technischer Leiter Ricardo Reinländer
Schriftführer Simon Bailer
Schießleiter Martin Roller
Beisitzer Sascha Menzel und Christian Graf
Datenschutzbeauftragter: Lothar Graf
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Bogenschützen Horb-Mühlen e.V.(kurz BS Mühlen)
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart R.Nr.440 162
eingetragen und hat seinen Sitz in 72160 Horb a.N., Ortsteil Mühlen a.N. .
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke ´´der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstandsmitglieder
dürfen für Zeit-und Arbeitsaufwendungen eine angemessene Tätigkeitsvergütung nach
§3 Nr. 26a EStG erhalten. Über die Gewährung der Höhe beschließt der
Gesamtvorstand.
Der Verein dient der Förderung und Ausübung des Bogenschießens auf sportlicher
Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der
Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder,
insbesondere dem heranführen Jugendlicher an den Schießsport, ihre sachgerechte Ausbildung und
durch die Pflege der Schützentradition.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes, des
Württembergischen Schützenverbandes e.V.1850 und des deutschen
Schützenbundes, deren Satzungen er anerkennt.
§ 3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen
Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben
oder mindestens 25 Jahre dem Verein angehören, können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ehrenmitglieder
haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung
befreit.
Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder,die am 1.1.des laufenden Geschäfts-
jahres das 18.Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mit-
glieder, die am 1.1.des laufenden Geschäftsjahres das 18.Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
Passive Mitglieder sind Mitglieder,die sich selber nicht sportlich betätigen, aber im
übrigen die Interessen des Vereins fördern.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung (Beitrittserklärung) erforderlich.
Mitglied können alle Personen werden die sich in geordneten Verhältnissen
befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme
entscheidet der Vorstand in einer Ausschusssitzung mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Das Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins
anzuerkennen und zu achten. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche
Austrittserklärung. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstands oder einer
Versammlung ausgeschlossen werden, wenn dieses die Vereinsinteressen schädigt und
trotz wiederholter Ermahnung nicht davon ablässt. Das Gleiche gilt, wenn die Vereins-
beiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung der gesetzlichen Frist innerhalb eines
Monats nicht bezahlt werden. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit nicht von der
Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr. Ausgenommen Tod,
Invalidität oder durch unverschuldet in Not geratene Mitglieder. Ausgetretene oder
ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtung.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Monatsbeitrag, deren Höhe an der
Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise
bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr und/oder den Monatsbeitrag ganz oder teilweise
zu erlassen oder zu stunden.
Jugendliche Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag.
Auf Wunsch erhält jedes Mitglied eine Satzung zum Selbstkostenpreis.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein nach besten Kräften zu fördern, angemessene
Arbeitsleistung zu erbringen, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der
Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen
zu beachten.
Jedes Mitglied ab 16 Jahre besitzt Stimm-und Wahlrecht und ist ab 18 Jahren wählbar.
Der 1.und 2.Vorsitzende müssen 21 Jahre alt sein. Bei Neuwahlen verhinderte Mit-
glieder können gewählt werden, wenn sie sich vorher beim Versammlungsleiter
schriftlich oder mündlich mit einer eventuellen Wahl einverstanden erklären.
§ 8 Leitung und Verwaltung
Der 1.und 2.Vorsitzende sind je alleine vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis
wird jedoch bestimmt, dass der 2.Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1.
Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Wirtschaftsausschuss
3. die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden f) dem Schießleiter
b) dem 2. Vorsitzenden g) dem techn. Leiter
c) dem Schriftführer h) sowie 2 Beisitzer
d) dem Kassier i) dem Trainer
e) dem Jugendleiter
Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen. Er entscheidet
auch in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Über jede Versammlung oder
Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen und spätestens nach 14 Tagen
dem Sitzungsleiter zur Unterschrift vorzulegen.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Die Funktionsmitglieder bleiben bis zur erneuten Wahl oder der Wahl eines
Nachfolgers in Amt.
§ 9 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung soll im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
Sie wird vom 1.Vorsitzenden,im Verhinderungsfall
vom 2.Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung soll eine Woche vorher
schriftlich oder durch die Presse erfolgen.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a)Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
c) Etwaige anfallende Wahlen
d) Genehmigung des Haushaltsplans
e) Verschiedenes
Der Vorstand und alle Funktionen vom Verein werden in zwei Gruppen von der
Hauptversammlung auf vier Jahre im Wechsel gewählt
Anträge zur Hauptversammlung oder Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt
werden, wenn sie mindestens eine Stunde vor Beginn der Versammlung schriftlich
eingereicht werden.
Anträge zur Satzungsänderung müssen eine Woche vor der Versammlung schriftlich
eingereicht werden. Eine Satzungsänderung muss in der Tagesordnung bekanntgegeben
werden. Zur Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit in der Versammlung erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei einer Beschussfassung entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen bei Satzungsänderung.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlleiters.
Über jede Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer oder einem anderen Mitglied der
Vorstandschaft zu unterzeichnen ist.
§ 10 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand oder der 1.Vorsitzende kann jederzeit eine Mitgliederversammlung mit
einer Frist von einer Woche einberufen. Der Vorstand oder der 1. Vorsitzende muss
eine Mitgliederversammlung einberufen. Wenn mindestens ¼ der Mitglieder unter
Angabe des Grundes dies schriftlich fordern. Die Mitgliederversammlung hat die
gleichen Befugnisse wie die Hauptversammlung. Für die Durchführung gelten
die gleichen Bestimmungen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung oder Verschmelzung des Vereins ist nur möglich, wenn nicht
mindestens 7 Mitglieder sich entscheiden ihn weiterzuführen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Horb- Ortsverwaltung Mühlen, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12.07.2020 beschlossen
Horb-Mühlen den 12.07.2020